SATZUNG

 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz

 (1)  Der Verein trägt den Namen "Aktionsgemeinschaft Grüne Insel".

 (2) Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.

 (3) Der Sitz ist Butzbach-Fauerbach v.d.H.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

 (1) Der Verein Aktionsgemeinschaft Grüne Insel hat die Aufgabe

      a) die Kommunikation in der Bevölkerung zu fördern,

      b) den Kindergarten in Fauerbach v.d.H. zu unterstützen,

      c) Bedürftigen, die plötzlich vor großer Not stehen, zu helfen.

      d) Aktiver Einsatz für den Erhalt und Pflege von Natur und Umwelt

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenverordnung vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3

Mitglieder des Vereins

 

Der Verein besteht aus

 a)   den aktiven Mitgliedern,

 b)   den Ehrenmitgliedern,

 c)   den fördernden Mitgliedern.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der  Antragstellung.

(2) Die nächste Mitgliederversammlung kann die    Aufnahme widerrufen.

(3) Aktive Mitglieder sind solche, die bei dem überwiegenden Teil der (internen oder öffentlichen)  Veranstaltungen anwesend sind.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden, auf Vorschlag des Vorstandes, von der Mitgliederversammlung ernannt.

(5) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Zweck des Verein bekunden wollen.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist Auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die Bürgerlichen Ehrenrechte verliert

(3) über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Vorstand zulässig. über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(4) Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr zum Ende des nächsten Beitragsjahres beendet ebenfalls die Mitgliedschaft, wenn nach schriftlicher Mahnung die rückständigen Beiträge nicht gezahlt sind.

(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet ferner durch den Tod.

(7) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen      Ansprüche gegen den Verein.

§ 6

Mittel

 

      Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch

      freiwillige Zuwendungen aufgebracht.

 

§ 7

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vereinsvorstand

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Vereinsmitgliedern und ist oberstes Beschlussorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet, und ist jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14. tägigen Frist einzuberufen.

(3) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Auf Antrag von mindestens 20% der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen   die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

      Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

      a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

      b) Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von drei Jahren,

      c) die Entlastung des Vorstandes und Rechners,

      d) Wahl der Kassenprüfer,

      e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

      f) Wahl der Ehrenmitglieder,

      g) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,

      h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen geheim abzustimmen.

(3) über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11

Vereinsvorstand

 

 (1) Der Vorstand besteht kraft Amtes aus

      a) dem Vorsitzenden,

      b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

      c) dem Rechner,

      d) dem stellvertretenden Rechner,

      e) dem Schriftführer,

      f) dem stellvertretenden Schriftführer,

      g) den 3 Beisitzern

(2) Der stellvertretende Schriftführer nimmt gleichzeitig das Amt des Pressewartes wahr.

(3) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

(4) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.

 (5) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.                     Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 12

Geschäftsführung und Vertretung

 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13

Rechnungswesen

 

(1) Der Rechner ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine    Auszahlungsanordnung erteilt haben.

(3) über alle Ausgaben und Einnahmen ist Buch zu führen.

(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 14

Auflösung

 

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

(2) Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine karitative Einrichtung, die es für einen gemeinnützigen Zweck verwenden muss.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 15

 

     Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Butzbach (Hessen).

 

§ 16

Inkrafttreten

 

      Die Satzung tritt am 12.03.1993 in Kraft

      gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.01.1991 außer Kraft.

 

      Die Satzung tritt am 11.01.1991 in Kraft

      gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.07.1987 außer Kraft.

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